OLG Stuttgart vom 20.02.1990
5 Ws 19/90
Normen:
StGB § 30 Abs. 1, § 211, § 212 ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(465)83b
MDR 1990, 653
NStZ 1990, 298

OLG Stuttgart - 20.02.1990 (5 Ws 19/90) - DRsp Nr. 1992/10112

OLG Stuttgart, vom 20.02.1990 - Aktenzeichen 5 Ws 19/90

DRsp Nr. 1992/10112

Keine Nebenklagebefugnis des Opfers einer versuchten Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) zum Mord oder Totschlag.

Normenkette:

StGB § 30 Abs. 1, § 211, § 212 ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2 ;

Das LG (Schwurgericht) lehnte in einem Verfahren gegen den Angekl. M wegen versuchter Anstiftung zum Mord an dem Zeugen K dessen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger mit der Begründung ab, § 395 StPO eröffne dem bei einer Tat nach §§ 30 Abs. 1, 211 StGB in Aussicht genommenen Tatopfer keine Befugnis zur Nebenklage. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Zeugen K hatte keinen Erfolg. b. »Nach § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wer durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach §§ 211 und 212 StGB verletzt ist. Verletzter einer solchen Tat und damit unmittelbar Anschlußberechtigter ist nur, wer einen an ihm verübten Mord- oder Totschlagsversuch nach §§ 211, 212, 22 StGB überlebt hat .., nicht jedoch derjenige, der als Opfer eines Totungsanschlags ausersehen war, wenn die Tat nicht bis zum Versuchsstadium i. S. des § 22 StGB gediehen ist.