OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.02.2006
1 Ss 575/05
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; StGB § 46 Abs. 1 ; StGB § 47 Abs. 1 ; StGB § 265 a ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1222
NStZ 2007, 37
NZV 2006, 317
VRS 110, 265
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ns 107 Js 36573/05
AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ds 107 Js 36573/05

OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.02.2006 (1 Ss 575/05) - DRsp Nr. 2006/27011

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 575/05

DRsp Nr. 2006/27011

»Das Übermaßverbot schließt die Verhängung von Freiheitsstrafe bei geringfügigen Straftaten oder Bagatelldelikten nicht generell aus. Erfordern diese Delkite den Ausspruch einer Freiheitsstrafe, so können die Anforderungen an einen gerechtenn Schuldausgleich und die Beachtung des Übermaßverbots jedoch gebieten, auf die Mindeststrafe zu erkennen.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; StGB § 46 Abs. 1 ; StGB § 47 Abs. 1 ; StGB § 265 a ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer - aus drei Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung. Ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht verworfen. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Das Landgericht ist zutreffend von einer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung ausgegangen. Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist damit rechtskräftig und die zugehörigen Feststellungen sind bindend. Das Landgericht hatte danach seinen Strafzumessungserwägungen folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen: