OLG Stuttgart - Beschluß vom 12.09.1994 (4 Ws 182/94) - DRsp Nr. 1995/3396
OLG Stuttgart, Beschluß vom 12.09.1994 - Aktenzeichen 4 Ws 182/94
DRsp Nr. 1995/3396
Lehnt das Gericht den Widerruf der Strafaussetzung ab, so steht der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung nur die sofortige Beschwerde mit uneingeschränkter Überprüfungsmöglichkeit der ablehnenden Entscheidung zu (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).Allerdings ist bei der Beschwerdeentscheidung ein gewisser Spielraum der Vorinstanz dann zu akzeptieren, wenn diese, etwa durch eine mündliche Anhörung, vom Verurteilten einen verläßlichen persönlichen Eindruck gewinnen konnte.