OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.07.1994 (1 Ss 336/94) - DRsp Nr. 1995/3514
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 336/94
DRsp Nr. 1995/3514
»§ 248 S. 2 StPO enthält keine bloße prozessuale Ordnungsvorschrift. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift kann mit der Revision gerügt werden, wenn durch die Entlassung eines vorgenommenen Zeugen ohne vorherige Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers deren Fragerecht nachweislich beeinträchtigt wurde und das Urteil hierauf beruhen kann.«