I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten in dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, da er am 24. Mai 2000 nach vorangegangenen Alkoholgenusses in absolut fahruntauglichem Zustand (Blutalkoholkonzentration: 1,66 %o) mit seinem Pkw zum Polizeirevier S. gefahren sei und hierbei seine Fahruntüchtigkeit fahrlässig nicht erkannt habe.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|