OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.03.2001
4 Ss 113/01
Normen:
StPO § 136, § 163a Abs. 4 ;
Fundstellen:
StV 2001, 388
Vorinstanzen:
AG Schorndorf - 3 Cs 183/00/65 Js 41179/00 ,

OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.03.2001 (4 Ss 113/01) - DRsp Nr. 2001/9680

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 4 Ss 113/01

DRsp Nr. 2001/9680

»Der rechtzeitig in einer später ausgesetzten Hauptverhandlung erhobene Widerspruch gegen die Verwertung der Aussagen von Zeugen über Angaben, die vom Beschuldigten und späteren Angeklagten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht über seine Aussagefreiheit erlangt wurden, wirkt in der in erster Instanz erneut anberaumten Hauptverhandlung fort und muss daher in dieser nicht wiederholt werden.«

Normenkette:

StPO § 136, § 163a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten in dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, da er am 24. Mai 2000 nach vorangegangenen Alkoholgenusses in absolut fahruntauglichem Zustand (Blutalkoholkonzentration: 1,66 %o) mit seinem Pkw zum Polizeirevier S. gefahren sei und hierbei seine Fahruntüchtigkeit fahrlässig nicht erkannt habe.