OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.03.2004
4 Ws 65/04
Normen:
StPO § 33a ; StPO § 153a Abs. 2 Satz 4 ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 472 Abs. 1 ; StPO § 472 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 320
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ns 17 Js 21720/99

OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.03.2004 (4 Ws 65/04) - DRsp Nr. 2004/11567

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 4 Ws 65/04

DRsp Nr. 2004/11567

»Hat das Gericht das Verfahren endgültig gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt und entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen, hat es hierüber im Verfahren nach § 33 a StPO zu befinden. Der Einstellungsbeschluss ist auch in diesem Fall nicht anfechtbar (im Anschluss an OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; gegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 256).«

Normenkette:

StPO § 33a ; StPO § 153a Abs. 2 Satz 4 ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 472 Abs. 1 ; StPO § 472 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht H. hat durch Urteil vom 25. November 1999 die Angeklagten K. und K. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Im Kostenausspruch wurde den Angeklagten auferlegt, die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen und die des Nebenklägers zu tragen. Gegen dieses Urteil legten beide Angeklagte Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht H. vom 06. November 2002 wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung von Geldauflagen vorläufig eingestellt.