Das Amtsgericht H. hat durch Urteil vom 25. November 1999 die Angeklagten K. und K. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Im Kostenausspruch wurde den Angeklagten auferlegt, die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen und die des Nebenklägers zu tragen. Gegen dieses Urteil legten beide Angeklagte Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht H. vom 06. November 2002 wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung von Geldauflagen vorläufig eingestellt.
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