Das Amtsgericht Stuttgart hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge, mit der der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend gemacht und beanstandet wird, das gegen die erkennende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden, ist zulässig erhoben, jedoch nicht begründet.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
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