OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.01.2006
1 Ss 5/06
Normen:
StPO § 24 Abs. 2 § 136 a Abs. 1 Satz 3 § 338 Nr. 3 § 411 Abs. 4 ;
Fundstellen:
StV 2007, 232
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Cs 111 Js 31166/05

OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.01.2006 (1 Ss 5/06) - DRsp Nr. 2006/3028

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 5/06

DRsp Nr. 2006/3028

»1. Wird gegen einen Strafebehl Einspruch eingelegt, ist das Gericht nicht gehindert, auch bei unverändertem Sachverhalt und ohne Hinzutreten neuer Umstände eine höhere Strafe festzusetzen. 2. Weist das Gericht auf diese Verschärfungsmöglichkeiten hin, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit, wenn dabei eine gemessen an den §§ 46 ff StGB vertretbare Strafmaßvorstellung offen gelegt, der Eindruck einer Festlegung vermieden und die Willensfreiheit des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2 § 136 a Abs. 1 Satz 3 § 338 Nr. 3 § 411 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Stuttgart hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge, mit der der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend gemacht und beanstandet wird, das gegen die erkennende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden, ist zulässig erhoben, jedoch nicht begründet.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: