OLG Zweibrücken vom 05.10.1983
1 Ss 79/83
Fundstellen:
MDR 1984, 425
StV 1984, 148

OLG Zweibrücken - 05.10.1983 (1 Ss 79/83) - DRsp Nr. 1994/13721

OLG Zweibrücken, vom 05.10.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 79/83

DRsp Nr. 1994/13721

Das Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen oder auf Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen oder zu unterbrechen, falls dies infolge einer veränderten Sachlage zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich scheint. Im Rahmen einer Hauptverhandlung, in dem der Angeklagte einem schwerwiegenden Tatvorwurf ausgesetzt ist (uneidliche Falschaussage), und wo die Vernehmung des einzigen Entlastungszeugen angesetzt ist, ist es dem Gericht zuzumuten, bis zum Eintreffen des - wegen eines anderen Gerichtstermins relativ geringfügig verspäteten - Verteidigers zuzuwarten. Durch die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Verteidiger verletzt das Gericht seine Fürsorgepflicht.

Fundstellen
MDR 1984, 425
StV 1984, 148