OLG Zweibrücken - Beschluß vom 25.09.1995
1 Ss 183/95
Normen:
StPO § 338 Nr. 6 ;
Fundstellen:
JBl. RP 1995, 255
JBl.RP 1995, 255
NJW 1995, 3333
StV 1996, 138
wistra 1996, 37

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 25.09.1995 (1 Ss 183/95) - DRsp Nr. 1996/4313

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 183/95

DRsp Nr. 1996/4313

»Aufgrund des Hinweises am Gerichtseingang "Das Amtsgericht ist freitags ab 13.00 Uhr geschlossen" kann eine Hauptverhandlung, die nach diesem Zeitpunkt stattfindet, gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen.«

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die zulässige Revision des Angeklagten, die insbesondere die Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 GVG, 338 Nr. 6 StPO) rügt, führt zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach dem Revisionsvortrag und der dienstlichen Äußerung des Direktors des Amtsgerichts ist von folgendem auszugehen:

Die unterbrochene öffentliche Hauptverhandlung wurde am Freitag, dem 17. Februar 1995 kurz vor 13.00 Uhr fortgesetzt und dauerte bis etwa 13.35 Uhr. An der Eingangstür des Amtsgerichtsgebäudes befand sich an diesem Tag und schon seit mehreren Wochen ein Hinweisschild mit der Aufschrift:

"Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten. Das Amtsgericht ist freitags ab 13.00 Uhr geschlossen".

Damit hat das Amtsgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt. Dies stellt den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO dar und führt auf die zulässige Verfahrensrüge zwingend zur Aufhebung des Urteils.