»Die besondere Bedeutung eines Falles i.S.v. § 24 Abs. 1 Nr. 3GVG kann sich aus den psychischen Auswirkungen der Straftat (hier: sexueller Mißbrauch eines Kindes) auf ein kindliches Opfer ergeben; es kann deshalb berücksichtigt werden, daß diesem Opfer durch die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht die Belastung einer weiteren Tatsacheninstanz im Rahmen eines Berufungsverfahrens erspart werden kann. Demgegenüber tritt das Interesse des Angeklagten an einer zusätzlichen Rechtsmittelinstanz zurück.«