OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.05.1993
1 Ss 58/93
Normen:
StPO §§ 81a, 97;
Fundstellen:
JR 1994, 518
MDR 1994, 83
NJW 1994, 810
NStE Nr. 9 ZU § 81a StPO
NStZ 1995, 98
OLGSt StPO (n. F.) § 81a Nr. 4
VRS 86, 64

OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.05.1993 (1 Ss 58/93) - DRsp Nr. 1994/13623

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 58/93

DRsp Nr. 1994/13623

1. Wenn in § 81a StPO bestimmt ist, daß die Blutprobe von einem Arzt zu entnehmen ist, so soll damit die Gesundheit und die Menschenwürde des Beschuldigten geschützt werden. Der Beweiswert der Blutprobe wird indessen nicht dadurch geschmälert, daß das Blut von einer anderen Person entnommen worden ist. Nur eine bewußt die Regelung des § 81a StPO verletzende Einwirkung der Strafverfolgungsorgane würde eine Verwertbarkeit der Blutprobe in Frage stellen können (BGHSt 24, 125 ff, 131 = MDR 1971, 503). 2. Dem Angeklagten zur Operationsvorbereitung entnommenes Blut kann zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration auch dann verwendet werden, wenn der Angeklagte die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat und die Ärzte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. 3. Zur Klärung der Frage, ob das zur Operationsvorbereitung entnommene Blut die angeordnete Blutentnahme nach § 81a StPO vertreten kann, kommt es darauf an, ob zu der Zeit, zu der das Blut des Angeklagten tatsächlich entnommen worden ist, eine Blutprobe gem. § 81a StPO hätte angeordnet und durchgesetzt werden können.

Normenkette:

StPO §§ 81a, 97;

Gründe: