Autor: Staub |
Kurzüberblick
Das Gericht ist berechtigt, ohne den Angeklagten weiter zu verhandeln, wenn dieser wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungssaal entfernt wurde oder zur Haft abgeführt wurde (§ 177 GVG) und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. |
Die Vorschrift des § 231b StPO ist eng auszulegen (SSW/Grube, § 231b Rdnr. 1). Sie sanktioniert nicht den Ordnungsverstoß, sondern sichert den geordneten Verlauf des Strafverfahrens vom Aufruf der Sache bis zum Schluss der Sitzung. |
Sachverhalt
Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung nach § 231b StPO. Die Verteidigung sieht die Voraussetzungen nicht als gegeben an und will in Anwesenheit des Angeklagten verhandeln. Sie beanstandet die Vorgehensweise des Gerichts, um mit der Rüge der Verletzung des § 335 Nr. 5 StPO für die Revision nicht präkludiert zu sein bzw. legt den richtigen Rechtbehelf ein.
Für die Verteidigung stellt sich die Frage, welches störende, unhöfliche usw. Verhalten des Angeklagten das Gericht schon berechtigt, ohne den Angeklagten weiter zu verhandeln.
Lösung
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|