KG - Beschluss vom 12.09.2018
(2) 161 Ss 141/18 (40/18)
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 235 AR 289/16

Pflicht des Gerichts zur Bescheidung außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen

KG, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen (2) 161 Ss 141/18 (40/18)

DRsp Nr. 2019/74

Pflicht des Gerichts zur Bescheidung außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen

1. Über außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge hat der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht zu entscheiden und ist nicht auf die in § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO normierten Ablehnungsgründe beschränkt. 2. Die Nichterhebung eines außerhalb der Hauptverhandlung beantragten Beweises kann nur mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden.

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2018 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2018 ist gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 StPO).

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 6;

Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft merkt der Senat - unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Revisionsführers vom 11. September 2018 - Folgendes an: