OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.03.2019
14 VA 9/19
Normen:
EGGVG § 23; GVG § 21e Abs. 9;
Fundstellen:
MDR 2019, 1020

Pflicht des Gerichts zur Übersendung von Ablichtungen des im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplans

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 14 VA 9/19

DRsp Nr. 2019/8187

Pflicht des Gerichts zur Übersendung von Ablichtungen des im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplans

Wird der Jahresgeschäftsverteilungsplan auf der Homepage eines Gerichts im Internet veröffentlicht, besteht bei einem Amtsgericht grundsätzlich keine weitergehende Pflicht nach § 21e Abs. 9 GVG auf Übersendung von Kopien des Geschäftsverteilungsplans.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EGGVG § 23; GVG § 21e Abs. 9;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 30.01.2019 Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts X für die Jahre 2018 und 2019. Auf den Hinweis des Antragsgegners, dass die Geschäftsverteilungspläne am Folgetag um 9.00 Uhr eingesehen werden könnten und der Geschäftsverteilungsplan 2019 im Internet auf der Homepage des Amtsgerichts X veröffentlicht sei, beantragte der Antragsteller die Ausfertigung von beglaubigten Kopien der Geschäftsverteilungspläne, die er abholen werde. Als er beim Amtsgericht vorstellig wurde, verwies ihn der Antragsgegner auf die Einsichtnahme.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar, der am 13. Februar beim Oberlandesgericht eingegangen ist, beantragte der Antragsteller