Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 30.01.2019 Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts X für die Jahre 2018 und 2019. Auf den Hinweis des Antragsgegners, dass die Geschäftsverteilungspläne am Folgetag um 9.00 Uhr eingesehen werden könnten und der Geschäftsverteilungsplan 2019 im Internet auf der Homepage des Amtsgerichts X veröffentlicht sei, beantragte der Antragsteller die Ausfertigung von beglaubigten Kopien der Geschäftsverteilungspläne, die er abholen werde. Als er beim Amtsgericht vorstellig wurde, verwies ihn der Antragsgegner auf die Einsichtnahme.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar, der am 13. Februar beim Oberlandesgericht eingegangen ist, beantragte der Antragsteller
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