BGH - Beschluss vom 27.11.2012
3 StR 421/12
Normen:
StPO § 265 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 266 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2013, 10
NStZ-RR 2015, 166
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 09.05.2012

Pflicht des Revisionsgerichts zur Kenntnisnahme der Anklageschrift von Amts wegen

BGH, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 3 StR 421/12

DRsp Nr. 2013/1469

Pflicht des Revisionsgerichts zur Kenntnisnahme der Anklageschrift von Amts wegen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Mai 2012 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in neun Fällen und Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 28. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 266 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen und wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 28. Juli 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer teilweisen Abänderung des Schuldspruchs und einer entsprechenden Neufestsetzung von Einzelstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.