BGH - Urteil vom 24.01.2003
2 StR 215/02
Normen:
StPO § 265 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 183
NStZ 2004, 395
wistra 2003, 274
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach,

Pflicht zur Aussetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

BGH, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 2 StR 215/02

DRsp Nr. 2003/5861

Pflicht zur Aussetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

»§ 265 Abs. 3 StPO räumt dem Gericht kein Ermessen ein, die Hauptverhandlung lediglich zu unterbrechen; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Verhandlung auszusetzen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zum Mord in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer ist. Den Angeklagten B. hat es ebenfalls wegen Anstiftung zum Mord in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Schwurgerichtskammer ging dabei von folgenden Feststellungen aus: