BGH - Urteil vom 09.04.2009
3 StR 376/08
Normen:
GVG § 21e Abs. 3; StPO § 222b; StPO § 338;
Fundstellen:
BGHR StPO § 222b Abs. 1 S 2 Präklusion 3
BGHSt 53, 268
NJW 2010, 625
NStZ 2009, 651
StRR 2009, 242
StV 2010, 290
StraFo 2009, 427
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.11.2007

Pflicht zur Begründung eines Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese

BGH, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 3 StR 376/08

DRsp Nr. 2009/11223

Pflicht zur Begründung eines Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese

1. Der Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung (auch) bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese ( § 21 e Abs. 3 GVG) ist zu begründen. 2. Mängel dieser Begründung können spätestens bis zur Entscheidung der Hilfsstrafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand ( § 222 b StPO) behoben werden.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 3; StPO § 222b; StPO § 338;

Gründe: