BGH - Urteil vom 07.09.2006
3 StR 277/06
Normen:
StPO § 246 Abs. 1 ; StGB § 253 Abs. 1 § 255 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 112
StV 2007, 16
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.01.2006

Pflicht zur Entgegennahme von Beweisanträgen unmittelbar vor der Urteilsverkündung; Erpressung zur Herausgabe von BtM

BGH, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 3 StR 277/06

DRsp Nr. 2006/25892

Pflicht zur Entgegennahme von Beweisanträgen unmittelbar vor der Urteilsverkündung; Erpressung zur Herausgabe von BtM

1. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, einen Verteidiger, der nach Urteilsberatung, aber vor der Urteilsverkündung einen Beweisantrag stellen will, nicht zu Wort kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung des Antrages zu hindern. 2. Entsprechendes gilt, wenn nach Unterbrechung einer Verkündung mit dieser erneut und vollständig von vorne begonnen wird, nachdem dem Vorsitzenden zuvor die Stellung eines Beweisantrages angekündigt worden war.3. Das Nötigen zur Herausgabe von Betäubungsmitteln mittels Gewalt erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 i. V. m. § 249 StGB. 4. Dies gilt auch dann, wenn sich die Tat gegen den von den Angeklagten selbst eingesetzten Kurier richtet.

Normenkette:

StPO § 246 Abs. 1 ; StGB § 253 Abs. 1 § 255 ;

Gründe: