BGH - Urteil vom 15.02.2005
1 StR 91/04
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 458
NZV 2006, 160
StV 2005, 374
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 23.09.2003

Pflicht zur Erholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens

BGH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 1 StR 91/04

DRsp Nr. 2005/5233

Pflicht zur Erholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens

1. Im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten besteht kein gesicherter Stand der Wissenschaft.2. Zur Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten zu erholen (hier zur Übereinstimmung des Angeklagten mit der Aufnahme des Täters durch eine Raumüberwachungskamera).

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: