BGH - Beschluß vom 13.02.2008
3 StR 481/07
Normen:
StPO § 261 § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 475
StV 2008, 288
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.06.2007

Pflicht zur Erörterung wesentlicher Beweismittel im Urteil

BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 3 StR 481/07

DRsp Nr. 2008/8557

Pflicht zur Erörterung wesentlicher Beweismittel im Urteil

Wesentliche Beweismittel müssen im Urteil erörtert werden (hier: Urteil gegen die Belastungszeugin in einem vergleichbaren Verfahren).

Normenkette:

StPO § 261 § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte die Reisepläne einer Bekannten, der gesondert Verfolgten W., für einen Betäubungsmitteltransport zu Nutze. Er flog mit ihr gemeinsam auf eine Insel der Niederländischen Antillen und versteckte unmittelbar vor dem Rückflug nach Düsseldorf im Koffer der ahnungslosen Frau ein Päckchen mit knapp 2 Kilogramm Kokain. Diese wurde bei der Einreise routinemäßig kontrolliert und nach Entdeckung des Rauschgifts festgenommen, während der Angeklagte unbehelligt den Flughafen verlassen konnte und nach Holland weiterreiste. Trotz der Beteuerung ihrer Unschuld wurde Frau W. vom Landgericht Düsseldorf am 13. Dezember 2005 als Betäubungsmittelkurierin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.