BGH - Urteil vom 17.02.2005
4 StR 500/04
Normen:
StPO § 244 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 395
StV 2005, 420
wistra 2005, 231
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 23.04.2004

Pflicht zur Verbescheidung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 4 StR 500/04

DRsp Nr. 2005/4977

Pflicht zur Verbescheidung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung

Das Gericht darf den Grundsatz, dass über einen Beweisantrag durch Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung zu befinden ist (§ 244 Abs. 6 StPO), nur dann durchbrechen, wenn es sich bei dem Antrag um einen Hilfsbeweisantrag handelt.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Brandstiftung, der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädigung in vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 und Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es daher nicht.

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht ihre im Hauptverhandlungstermin vom 23. April 2004 gestellten unbedingten Beweisanträge nicht durch Gerichtsbeschluß beschieden, sondern sich mit diesen erst im Urteil auseinandergesetzt hat.