BGH - Urteil vom 26.09.2002
VII ZR 290/01
Normen:
BGB §§ 631 633 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 59
BauR 2002, 1872
DB 2003, 881
MDR 2003, 24
NJW 2003, 287
NZBau 2003, 38
ZIP 2003, 171
ZfBR 2003, 31
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Pflichten des Architekten bei Erstellung einer Genehmigungsplanung; Risiko der Genehmigungsfähigkeit

BGH, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen VII ZR 290/01

DRsp Nr. 2002/17290

Pflichten des Architekten bei Erstellung einer Genehmigungsplanung; Risiko der Genehmigungsfähigkeit

»a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt, daß die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. c) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, daß der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll. d) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.«

Normenkette:

BGB §§ 631 633 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin, eine Architektin, verlangt von den Beklagten Zahlung von Architektenhonorar. Die Parteien streiten vorrangig darüber, wer von ihnen das Risiko der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Planung zu tragen hat.