BGH - Beschluß vom 26.10.2000
3 StR 6/00
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c, e; StPO § 140 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 607
BGHSt 46, 178
JR 2002, 121
NStZ 2001, 107
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Delmenhorst,

Pflichtverteidigerbestellung für sprachunkundigen Ausländer

BGH, Beschluß vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 3 StR 6/00

DRsp Nr. 2000/9703

Pflichtverteidigerbestellung für sprachunkundigen Ausländer

»1. Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist. 2. Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.«

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c, e; StPO § 140 Abs. 2 S. 1;

Gründe: