BGH - Beschluss vom 31.07.2013
4 StR 270/13
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 115
StV 2014, 588
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 16.01.2013

Plausibilität des Ergebnisses einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung i.R.d. Verurteilung wegen Raubes (hier: Überfall)

BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 4 StR 270/13

DRsp Nr. 2013/19436

Plausibilität des Ergebnisses einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung i.R.d. Verurteilung wegen Raubes (hier: Überfall)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte K. wegen Raubes verurteilt wurde,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Januar 2013 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe