BGH - Beschluß vom 11.01.2005
3 StR 488/04
Normen:
StPO § 222 b § 338 Nr. 1 ; GVG § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 465
StV 2005, 204
wistra 2005, 183
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 30.08.2004

Präklusion hinsichtlich Zweier- oder Dreier-Besetzung der großen Strafkammer

BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 488/04

DRsp Nr. 2005/2422

Präklusion hinsichtlich Zweier- oder Dreier-Besetzung der großen Strafkammer

Der Einwand, die große Strafkammer des Landgerichts sei im Hinblick auf die Mitwirkung zweier oder dreier Berufsrichter nicht richtig besetzt, unterliegt auch dann der Präklusion, wenn die Strafkammer entgegen § 222 a Abs. 2 StPO ihre Besetzung nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.

Normenkette:

StPO § 222 b § 338 Nr. 1 ; GVG § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Anlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG geltend gemacht und vorgebracht wird, die Strafkammer sei angesichts der weder umfangreichen noch schwierigen Strafsache in willkürlicher Weise mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt gewesen.