BGH - Beschluß vom 02.10.1985
2 StR 377/85
Normen:
StPO (1975) §§ 253, 255, § 273 Abs. 1, § 274 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)132a-b
MDR 1986, 159
NStZ 1986, 276
VRS 70, 221

Protokollierung einer Protokollverlesung

BGH, Beschluß vom 02.10.1985 - Aktenzeichen 2 StR 377/85

DRsp Nr. 1992/4137

Protokollierung einer Protokollverlesung

»Die Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung des Zeugen zum Zweck des Urkundenbeweises nach § 253 StPO ist auch dann, wenn sie nicht beantragt worden war, eine wesentliche Förmlichkeit (§ 273 Abs. 1, § 274 StPO).«

Normenkette:

StPO (1975) §§ 253, 255, § 273 Abs. 1, § 274 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft.