I. Das Oberlandesgericht Celle hatte mit Beschluß vom 12. Oktober 1990 das von dem Antragsteller betriebene Strafzeitberechnungsverfahren (§ 458 Abs. 1 StPO) ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 4 StGB verfassungswidrig sei.
Mit Schreiben vom 18. März 1991 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers Rechtsanwalt P. Eine Äußerung zur Sache wurde nicht abgegeben.
Mit Beschluß vorn 16. März 1994 (vgl. BVerfGE 91,
II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor.
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