BVerfG - Beschluß vom 29.06.1995
2 BvL 4/91
Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 § 80 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AGS 1995, 137
BVerfGE 93, 179
NJW 1995, 2911
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 12.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 291/90

Prozeßkostenhilfe im konkreten Normenkontrollverfahren

BVerfG, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 2 BvL 4/91

DRsp Nr. 1996/4138

Prozeßkostenhilfe im konkreten Normenkontrollverfahren

Im konkreten Normenkontrollverfahren ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens zwar nicht schlechthin ausgeschlossen. Es müssen aber besondere Gründe vorliegen, die eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheinen lassen.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 § 80 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht Celle hatte mit Beschluß vom 12. Oktober 1990 das von dem Antragsteller betriebene Strafzeitberechnungsverfahren (§ 458 Abs. 1 StPO) ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 4 StGB verfassungswidrig sei.

Mit Schreiben vom 18. März 1991 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers Rechtsanwalt P. Eine Äußerung zur Sache wurde nicht abgegeben.

Mit Beschluß vorn 16. März 1994 (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) entschied der Zweite Senat über die Vorlage und erklärte eine Reihe von Regelungen des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§§ 64, 67 Abs. 4 Satz 2, 67d Abs. 5 Satz 1 StGB) teilweise für verfassungswidrig.

II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor.