BGH - Beschluß vom 16.06.2004
1 StR 214/04
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JR 2005, 297
NStZ 2005, 45
Vorinstanzen:
LG Hechingen,

Prozessverschleppung bei Beweisanträgen, mit denen eine unangemessen niedrige Strafe erzwungen werden soll

BGH, Beschluß vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 1 StR 214/04

DRsp Nr. 2004/12203

Prozessverschleppung bei Beweisanträgen, mit denen eine unangemessen niedrige Strafe erzwungen werden soll

Beweisanträge, die nicht der Erforschung der Wahrheit dienen, sondern bezwecken, dass das Gericht zur Verhängung einer unangemessen niedrigen Strafe veranlasst werden soll, können wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Zurückweisung der Anträge

a) auf Vernehmung weiterer Zeugen zum Beweis der Tatsache, der Angeklagte, ein Aserbaidschaner, habe - entgegen der Darstellung des Verdeckten Ermittlers, seines Handelspartners - bis zum 30. Oktober 2003 über keine bzw. sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt, sowie

b) auf sachverständige Überprüfung der Sprachkenntnisse des Dolmetschers

wegen Verschleppungsabsicht ist - dem Generalbundesanwalt auch insoweit folgend - rechtens.

1. Nach eintägiger Hauptverhandlung wurde der Angeklagte am 12. Februar 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Dem lag - soweit hier von Bedeutung - folgender Verfahrensgang zugrunde: