BGH - Urteil vom 08.07.1992
3 StR 2/92
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DRsp IV(455)128Nr.7e
MDR 1992, 986
NJW 1992, 2711
NStZ 1992, 551
StV 1992, 501
wistra 1993, 27

Prozeßverschleppung bei mehrtätiger Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen 3 StR 2/92

DRsp Nr. 1993/455

Prozeßverschleppung bei mehrtätiger Hauptverhandlung

»Zur Ablehnung eines zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellten Beweisantrages im Rahmen einer nur wenige Tage dauerndern Hauptverhandlung«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte den Zeugen S. im Februar 1989 dadurch betrügerisch geschädigt, daß er ihn unter der Vorspiegelung, er benötige noch einen Restbetrag zur Finanzierung eines Goldgeschäftes, und gegen die Hingabe ungedeckter Schecks als Sicherheit veranlaßte, ihm darlehensweise 6. 000 DM zur Durchführung des Geschäfts und weitere 1. 000 DM zur Überwindung des finanziellen Engpasses über das Wochenende zu überlassen.