Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte den Zeugen S. im Februar 1989 dadurch betrügerisch geschädigt, daß er ihn unter der Vorspiegelung, er benötige noch einen Restbetrag zur Finanzierung eines Goldgeschäftes, und gegen die Hingabe ungedeckter Schecks als Sicherheit veranlaßte, ihm darlehensweise 6. 000 DM zur Durchführung des Geschäfts und weitere 1. 000 DM zur Überwindung des finanziellen Engpasses über das Wochenende zu überlassen.
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