OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.07.2020
1 Ss 90/20
Normen:
StPO § 244 Abs. 6 S. 2; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ns 158/19
AG Nordhorn, vom 12.08.2019

Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen anhand seiner früheren VernehmungAblehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 1 Ss 90/20

DRsp Nr. 2021/12803

Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen anhand seiner früheren Vernehmung Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 eröffnete Möglichkeit der Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht gem. § 244 Abs.6 Satz 2 StPO durch den Vorsitzenden im Rahmen der Sachleitung entbindet nicht von der ebenso im Falle der nach Rechtslage bis zur Gültigkeit der Gesetzesänderung allein möglichen Zurückweisung im Wege eines Gerichtsbeschlusses bestehenden Verpflichtung zur Vorabentscheidung zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Die Zurückweisung darf auch nach neuer Rechtslage nicht dem Urteil vorbehalten werden. Ein zur Prüfung der Aussagekonstanz des Verfassers hinzugezogener Ermittlungsbericht darf nicht im Wege des Vorhalts gegenüber dem Verfasser eingeführt werden, sondern bedarf der Verlesung im Wege des Urkundsbeweises gem. § 249 StPO.

1. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann nicht anhand des Vorhaltens seiner vorherigen Vernehmung geprüft werden.