BGH - Beschluss vom 02.02.2010
4 StR 620/09
Normen:
StPO § 136a; StPO § 202; StPO § 212; StPO § 243 Abs. 4; StPO § 273 Abs. 1a;
Fundstellen:
NStZ 2010, 293
NStZ-RR 2010, 181
StV 2010, 225
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.09.2009

Prüfung eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der Veranlassung zu einem Geständnis unter unzulässigem Druck

BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 4 StR 620/09

DRsp Nr. 2010/4010

Prüfung eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der Veranlassung zu einem Geständnis unter unzulässigem Druck

1. Zwar kann grundsätzlich auch bei einem der Verständigung entsprechenden Urteil gerügt werden, der Angeklagte sei mit unzulässigem Druck dazu veranlasst worden, der Verständigung zuzustimmen und ein Geständnis abzulegen.2. Jedenfalls dem verteidigten Angeklagten ist es aber im Regelfall zuzumuten, Inhalten der Verständigung, die er für unzulässig hält, sogleich zu widersprechen und gegebenenfalls - schon im Interesse späterer Überprüfbarkeit - auf ihre Protokollierung hinzuwirken oder solche Umstände zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs zu machen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 136a; StPO § 202; StPO § 212; StPO § 243 Abs. 4; StPO § 273 Abs. 1a;

Gründe