OLG Köln - Beschluss vom 30.04.2012
2 Ws 336/12
Normen:
GVG § 159 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 57

Prüfungsbefugnis des ersuchten Gerichts im Rahmen der Rechtshilfe

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 336/12

DRsp Nr. 2012/16693

Prüfungsbefugnis des ersuchten Gerichts im Rahmen der Rechtshilfe

Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens gem. § 159 Abs. 1 GVG (hier: kommissarische Zeugenvernehmung) ist nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung sei von dem ersuchenden Gericht vorzunehmen.

Das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts M. ist zulässig.

Normenkette:

GVG § 159 Abs. 1;

Gründe:

In dem zugrunde liegenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Düngegesetz und die Düngeverordnung hat das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 18.11.2011 die Vernehmung von drei bei dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung des Kreises H. tätigen Zeugen und einer in W.-H. wohnenden Zeugin durch einen ersuchten Richter nach § 223 StPO angeordnet und die Akten mit der Bitte um Rechtshilfe an das Amtsgericht H. versandt. Mit richterlicher Verfügung vom 19.12.2011 hat das Amtsgericht H. die Bitte des Amtsgerichts M. abgelehnt. Hiergegen hat sich das um Rechtshilfe ersuchende Gericht nach Anrufung des Bundesgerichtshofs, der auf die Zuständigkeit des OLG Köln hingewiesen hat, mit seiner Vorlage vom 17.04.2012 gewandt und das Oberlandesgericht Köln um Entscheidung nach § 159 GVG gebeten.