BGH - Urteil vom 13.01.2022
3 StR 341/21
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NStZ 2022, 496
StV 2022, 371
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 105 Js 635/20

Recht des Angeklagten auf konfrontative Befragung von Belastungszeugen als eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens; Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.R.e. Kurierfahrt

BGH, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 3 StR 341/21

DRsp Nr. 2022/4722

Recht des Angeklagten auf konfrontative Befragung von Belastungszeugen als eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens; Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.R.e. Kurierfahrt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Mai 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie weiter tateinheitlich mit versuchter Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Anstiftung zur versuchten Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: