BGH - Beschluss vom 23.05.2018
4 StR 584/17
Normen:
StPO § 249; StPO § 250 S. 2; StPO § 254;
Fundstellen:
NStZ 2019, 106
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 08.06.2017

Recht zur Verlesung der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten i.R.d. Beweiswürdigung des schweren Bandendiebstahls

BGH, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 4 StR 584/17

DRsp Nr. 2018/11088

Recht zur Verlesung der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten i.R.d. Beweiswürdigung des schweren Bandendiebstahls

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte Z. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revisionen der Angeklagten T. , K. und W. wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 249; StPO § 250 S. 2; StPO § 254;

Gründe