BGH - Beschluss vom 25.08.2016
2 StR 585/15
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; StPO § 472a Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 351
StV 2017, 714
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.05.2015

Rechtfertigung des Anspruchs des Adhäsionsklägers auf Ersatz aller immateriellen Schäden aus einem versuchten Totschlag

BGH, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 2 StR 585/15

DRsp Nr. 2016/15816

Rechtfertigung des Anspruchs des Adhäsionsklägers auf Ersatz aller immateriellen Schäden aus einem versuchten Totschlag

1. Es fehlt an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht.2. Wird im Rahmen des Adhäsionsverfahrens begehrt, alle "absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden" zu ersetzen, so ist dieser Antrag unklar, da ihm nicht zu entnehmen ist, ob es um den Ersatz künftiger materieller oder immaterieller Schäden gehen soll.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2015 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge wie folgt abgeändert:

a)

Der Anspruch des Adhäsionsklägers S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz aller immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 10. September 2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Adhäsionskläger S. gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz aller künftigen materiellen Schäden aus dem genannten Ereignis hat, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

b)

Der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin N. wird aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2. 3.