BGH - Beschluß vom 13.12.1990
4 StR 519/90
Normen:
StPO (1975) § 273, Abs. 1, § 404 ;
Fundstellen:
BGHSt 37, 260
DRsp IV(465)84b-c
MDR 1991, 364
NJW 1991, 1243
NStZ 1991, 197
Vorinstanzen:
LG Landau,

Rechtliches Gehör bei Entschädigungsanspruch

BGH, Beschluß vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 4 StR 519/90

DRsp Nr. 1992/868

Rechtliches Gehör bei Entschädigungsanspruch

»a) Das Gericht muß dem Angeklagten Gelegenheit geben, sich in der Hauptverhandlung zu einem geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu äußern. b) Dies ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, die nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.«

Normenkette:

StPO (1975) § 273, Abs. 1, § 404 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "der gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen, der Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, dieser in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn dazu verurteilt, an den Nebenkläger Hans-Jürgen K. ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM zu zahlen, und das Urteil insoweit gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes Erfolg.