BGH - Beschluss vom 17.11.2010
1 StR 145/10
Normen:
StPO § 238; StPO § 244 Abs. 3 S. 1; StPO § 258 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2011, 168
StraFo 2011, 90
wistra 2011, 115
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 08.07.2009

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer durch den Angeklagten beantragten Beweiserhebung in Form der Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge

BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 1 StR 145/10

DRsp Nr. 2010/21298

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer durch den Angeklagten beantragten Beweiserhebung in Form der Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge

1. Ein Mitangeklagter kann nicht Zeuge sein, insoweit besteht ein Beweiserhebungsverbot.2. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die gemeinsam begonnenen Verfahren abgetrennt waren, im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die Verfahren aber wieder verbunden waren.3. Angeklagter und Verteidigung haben keinen Anspruch auf sofortige oder alsbaldige Entscheidung über einen Beweisantrag. Es entspricht vielmehr dem Grundsatz der Prozessökonomie, über einen Beweisantrag erst dann zu entscheiden, wenn hierzu eine aus Sicht des Gerichts hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht, die durch einen möglichen oder gar nahe liegenden weiteren Verfahrensverlauf nicht alsbald wieder in Frage gestellt werden würde.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 238; StPO § 244 Abs. 3 S. 1; StPO § 258 Abs. 1;

Gründe