LG Verden - Beschluss vom 10.06.2004
1 Qs 72/04
Fundstellen:
NStZ 2005, 527
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Cs 592/03

Rechtmäßigkeit der Durchsuchung der Kanzlei eines Strafverteidigers; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Geringfügigkeit des Vorwurfs einer Verkehrsordnungswidrigkeit

LG Verden, Beschluss vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 1 Qs 72/04

DRsp Nr. 2012/13145

Rechtmäßigkeit der Durchsuchung der Kanzlei eines Strafverteidigers; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Geringfügigkeit des Vorwurfs einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Tenor

In dem Bußgeldverfahren wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers Rechtsanwalt ... vom 30. Januar 2004 der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 14. Januar 2004 (Az.: 7 Cs 592/03) aufgehoben und der Antrag der Polizeidirektion Zentrale Dienste Mittelfranken - Dezernat Zentrale Verkehrsaufgaben - auf Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und wurde formgerecht eingelegt, und führte in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer ist als von der Maßnahme Betroffener insbesondere gem. § 306 Abs. 2 StPO beschwerdeberechtigt.

I.

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zulässig, da in Fällen der Wohnungsdurchsuchung in der Regel ein tief greifender, tatsächlich aber nicht mehr