BGH - Beschluss vom 20.07.2011
3 StR 44/11
Normen:
StPO § 244 Abs. 6;
Fundstellen:
NJW 2011, 2821
NStZ 2011, 647
StV 2011, 646
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.04.2010

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über einen Beweisantrag erst im Urteil und nicht bereits in der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 3 StR 44/11

DRsp Nr. 2011/14858

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über einen Beweisantrag erst im Urteil und nicht bereits in der Hauptverhandlung

1. Das Unterlassen der Verbescheidung eines Beweisantrags bedarf keiner Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO.2. Hat der Vorsitzende eine Frist für die Stellung von Beweisanträgen gesetzt, müssen nach Ablauf dieser Frist gestellte Beweisanträge grundsätzlich während der Hauptverhandlung - und nicht erst im Urteil - verbeschieden werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und den Maßstab für die Anrechnung in den Niederlanden erlittener Untersuchungshaft auf 1:1 bestimmt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.