BGH - Urteil vom 28.07.2010
1 StR 643/09
Normen:
StPO § 230 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2219
NStZ 2011, 233
PStR 2010, 235
StRR 2011, 30
StV 2011, 211
wistra 2011, 28
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.07.2009

Rechtmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Vereinbarkeit mit dem Recht auf rechtliches Gehör bei Vernehmung von Zeugen und Stellung von Beweisanträgen in Abwesenheit des Angeklagten; Rechtmäßigkeit einer Ermittlung der Höhe einer Steuerhinterziehung lediglich durch Schätzung

BGH, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 643/09

DRsp Nr. 2010/15201

Rechtmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Vereinbarkeit mit dem Recht auf rechtliches Gehör bei Vernehmung von Zeugen und Stellung von Beweisanträgen in Abwesenheit des Angeklagten; Rechtmäßigkeit einer Ermittlung der Höhe einer Steuerhinterziehung lediglich durch Schätzung

1. Ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung i.S.v. § 338 Nr. 5 StPO liegt - im Hinblick auf einen Angeklagten - nicht vor, wenn denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass bezüglich des Prozessgeschehens in seiner Abwesenheit sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine prozessualen Mitgestaltungsrechte beeinträchtigt worden sind.2. Das Stellen von Beweisanträgen ist jedenfalls nicht ohne weiteres ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.3. Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Belege nicht mehr vorhanden sind.4. Eine Verletzung von Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten (hinsichtlich der geschäftlichen Unterlagen) kann im Falle der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ein bestimmender Strafschärfungsgrund sein.