KG - Beschluss vom 05.12.2006
3 Ws 216/06
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4, Nr. 4101, Nr. 4107, Nr. 4109; StPO § 127 Abs. 1 § 127b Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 32
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.03.2006

Rechtsanwaltsvergütung: [Haft-] Zuschlag bei vorläufiger Festnahme

KG, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 216/06

DRsp Nr. 2008/20882

Rechtsanwaltsvergütung: ["Haft"-] Zuschlag bei vorläufiger Festnahme

1. Für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben; denn die (amtliche) Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG enthält eine generelle, gerade nicht auf den Einzelfall bezogene Regelung ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung. 2. Die Zuschlagsgebühr fällt deshalb auch an, wenn sich der Mandant aufgrund seiner vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 bzw. § 127b Abs. 1 StPO nicht auf freiem Fuß befand.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4, Nr. 4101, Nr. 4107, Nr. 4109; StPO § 127 Abs. 1 § 127b Abs. 1 ;

Gründe: