KG - Beschluss vom 29.06.2006
4 Ws 76/06
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4, Nr. 4101, Nr. 4107, Nr. 4109; StPO § 127 Abs. 1 § 127b Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 31
JurBüro 2007, 643
StRR 2007, 359
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.03.2006

Rechtsanwaltsvergütung: [Haft-] Zuschlag bei vorläufiger Festnahme

KG, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 4 Ws 76/06

DRsp Nr. 2008/20883

Rechtsanwaltsvergütung: ["Haft"-] Zuschlag bei vorläufiger Festnahme

1. Für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben; denn die (amtliche) Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG enthält eine generelle, gerade nicht auf den Einzelfall bezogene Regelung ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung. 2. Die Zuschlagsgebühr fällt deshalb auch an, wenn sich der Mandant aufgrund seiner vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 bzw. § 127b Abs. 1 StPO nicht auf freiem Fuß befand.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4, Nr. 4101, Nr. 4107, Nr. 4109; StPO § 127 Abs. 1 § 127b Abs. 1 ;

Gründe:

I.