OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2005
III-1 Ws 288/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
AGS 2006, 124
NStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
RVGreport 2006, 67
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.07.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen III-1 Ws 288/05

DRsp Nr. 2006/525

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

1. Der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV-RVG hat den Zweck, für den Verteidiger einen Anreiz zu schaffen, die Revision zurückzunehmen. Dadurch sollen die Revisionsgerichte entlastet werden. Der Gesetzgeber möchte die Tätigkeit des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung führt, honorieren.2. Es genügt für die Zusatzgebühr, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Einlegung der Revision rät, diese zurückzunehmen.3. Es kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Revision bereits begründet worden ist. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss sich nicht in Form von Stellungnahmen oder sonstigen Erklärungen aus der Akte ergeben.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

I.

Der frühere Angeklagte ist am 25. Oktober 2004 vom Landgericht Düsseldorf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die gegen diese Entscheidung zunächst von dem Verteidiger eingelegte Revision, die am 2. November 2004 bei Gericht eingegangen ist, hat der Verteidiger mit einem am 9. November 2004 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen, ohne dass das Rechtsmittel begründet worden ist.