I.
Der frühere Angeklagte ist am 25. Oktober 2004 vom Landgericht Düsseldorf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die gegen diese Entscheidung zunächst von dem Verteidiger eingelegte Revision, die am 2. November 2004 bei Gericht eingegangen ist, hat der Verteidiger mit einem am 9. November 2004 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen, ohne dass das Rechtsmittel begründet worden ist.
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