LG Hagen - Beschluss vom 23.02.2006
51 KLs 400 Js 815/04 (211/05)
Normen:
StPO § 344 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
AGS 2006, 233
RVGreport 2006, 229
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 51 KLs 400 Js 815/04 (211/05

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

LG Hagen, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 51 KLs 400 Js 815/04 (211/05)

DRsp Nr. 2007/9989

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

1. Auch durch die Rücknahme der Revision kann die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG entstehen. 2. Der Gebührenanspruch scheitert auch nicht daran, dass die Revision im Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht begründet war (entgegen KG RVG -Letter 2005, 1103).

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Absetzung einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach Rücknahme der Revision vor Anfertigung einer Revisionsbegründung.