OLG Celle - Beschluss vom 10.07.2007
2 Ws 126/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 391
StRR 2007, 203
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 20.07.2007

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Mittagspause

OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 126/07

DRsp Nr. 2008/20893

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Mittagspause

»1. Die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Mittagspause ist bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer von der Gesamtdauer der Hauptverhandlung und damit auch von der Teilnahmedauer des Verteidigers in Abzug zu bringen. 2. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn der Hauptverhandlung (Ladungszeitpunkt) und dem tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung durch den Aufruf der Sache gem. § 243 Abs. 1 StPO der Dauer der Hauptverhandlung hinzuzurechnen ist, wenn der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt bereits erschienen war, sonst ab Erscheinen des Verteidigers.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

In einem erstinstanzlichen Strafverfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts Stade nahm Rechtsanwalt K. als bestellter Verteidiger des Angeklagten S. am Termin zur Hauptverhandlung am 8. November 2006 teil. Das Verfahren war auf 09:15 Uhr terminiert und der Verteidiger entsprechend geladen worden. Die Hauptverhandlung begann um 09:30 Uhr und endete um 14:30 Uhr. Sie wurde von 9:40 Uhr bis 11:43 Uhr zur Führung von Verständigungsgesprächen und von 12:55 Uhr bis 14:10 Uhr für die Mittagspause unterbrochen.