AG Hagen - Beschluss vom 21.09.2007
Ls 643 Js 96/05-110/05
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2008, 233
NStZ-RR 2008, 159
NStZ-RR 2008, 331 (Kotz)
RVGreport 2007, 426

Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung des erschienenen Rechtsanwalts bei Durchführung der Hauptverhandlung mit einem anderen Rechtsanwalt

AG Hagen, Beschluss vom 21.09.2007 - Aktenzeichen Ls 643 Js 96/05-110/05

DRsp Nr. 2008/21006

Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung des erschienenen Rechtsanwalts bei Durchführung der Hauptverhandlung mit einem anderen Rechtsanwalt

Die Entschädigungsregelung in Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass die Hauptverhandlung - generell - nicht stattgefunden hat, sondern nur, dass sie für den erschienenen Rechtsanwalt nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 3;

Gründe:

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Eine antragsgemäße Festsetzung hatte auch zu erfolgen, soweit der Erinnerungsführer über die ihm bereits zuerkannte Vergütung hinaus die Terminsgebühr von 184,- Euro nebst Mehrwertsteuer geltend macht. Als bestellter Pflichtverteidiger war er nämlich zum Hauptverhandlungstermin geladen und auch erschienen. Erst wenige Minuten vor Beginn des Hauptverhandlungstermins konnte die Frage geklärt werden, ob Rechtsanwalt Bl, der sich inzwischen für den Angeklagten gemeldet und seinerseits die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt hatte, nach abgelehnter "Umbestellung" als Wahlverteidiger auftreten werde. Eine frühere diesbezügliche gerichtliche Anfrage hatte Rechtsanwalt Bl unbeantwortet gelassen, so dass eine rechtzeitige Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt Ba gemäß § 143 StPO nicht möglich gewesen war.