Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Eine antragsgemäße Festsetzung hatte auch zu erfolgen, soweit der Erinnerungsführer über die ihm bereits zuerkannte Vergütung hinaus die Terminsgebühr von 184,- Euro nebst Mehrwertsteuer geltend macht. Als bestellter Pflichtverteidiger war er nämlich zum Hauptverhandlungstermin geladen und auch erschienen. Erst wenige Minuten vor Beginn des Hauptverhandlungstermins konnte die Frage geklärt werden, ob Rechtsanwalt Bl, der sich inzwischen für den Angeklagten gemeldet und seinerseits die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt hatte, nach abgelehnter "Umbestellung" als Wahlverteidiger auftreten werde. Eine frühere diesbezügliche gerichtliche Anfrage hatte Rechtsanwalt Bl unbeantwortet gelassen, so dass eine rechtzeitige Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt Ba gemäß § 143 StPO nicht möglich gewesen war.
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