OLG München - Beschluss vom 13.11.2007
1 Ws 986/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2, S. 3, Nr. 4106, Nr. 4107;
Fundstellen:
AGS 2008, 233
JurBüro 2008, 418
NJW 2008, 1607
NStZ-RR 2008, 159
NStZ-RR 2008, 331 (Kotz)
RVGreport 2008, 109
StRR 2008, 199
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 03.07.2007
LG Landshut, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 425/07

Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung für einen geplatzten Termin, Begriff des Erscheinens

OLG München, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 986/07

DRsp Nr. 2008/20935

Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung für einen geplatzten Termin, Begriff des Erscheinens

1. Anspruch auf Entschädigung für einen geplatzten Termin hat der Rechtsanwalt erst dann, wenn er zum Termin "erschienen" ist, mithin das Gerichtsgebäude betreten hat. 2. Erreicht ihn die Mitteilung auf dem Weg zum Gericht, hat er den ihm durch die Anreise entstandenen Zeitaufwand im Rahmen der Verfahrensgebühr geltend zu machen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2, S. 3, Nr. 4106, Nr. 4107;

Gründe:

I.

In dem zu Grunde liegenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht Landshut war Rechtsanwältin ## mit Kanzleisitz in Frankfurt/Main, die zunächst als Wahlverteidigerin aufgetreten war, für die ebenfalls in Frankfurt/ Main wohnhafte Angeklagte als Pflichtverteidigerin bestellt und tätig worden.

Mit Schreiben vom 30.01.2007 beantragte Rechtsanwältin ... eine Terminsgebühr nach Nummer 4108 VV RVG in Höhe von 184 EUR nebst Mehrwertsteuer (insgesamt 218,96 EUR) für die anberaumte Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Landshut am 15.01.2007 festzusetzen.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vom 22.03.2007 versagte der Kostenbeamte die beantragte Terminsgebühr, da eine Hauptverhandlung am 15.01.2007 nicht stattgefunden hatte.