I.
In dem zu Grunde liegenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht Landshut war Rechtsanwältin ## mit Kanzleisitz in Frankfurt/Main, die zunächst als Wahlverteidigerin aufgetreten war, für die ebenfalls in Frankfurt/ Main wohnhafte Angeklagte als Pflichtverteidigerin bestellt und tätig worden.
Mit Schreiben vom 30.01.2007 beantragte Rechtsanwältin ... eine Terminsgebühr nach Nummer 4108 VV RVG in Höhe von 184 EUR nebst Mehrwertsteuer (insgesamt 218,96 EUR) für die anberaumte Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Landshut am 15.01.2007 festzusetzen.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Landshut vom 22.03.2007 versagte der Kostenbeamte die beantragte Terminsgebühr, da eine Hauptverhandlung am 15.01.2007 nicht stattgefunden hatte.
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