KG - Beschluss vom 22.06.2006
5 Ws 283/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4102; StPO § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2006, 545
RVGreport 2006, 310
StraFo 2006, 472

Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung

KG, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 5 Ws 283/06

DRsp Nr. 2007/9888

Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung

Wird anlässlich eines Termins nach § 128 Abs. 1 StPO, an dem der Verteidiger teilnimmt, auch über den Erlass eines Haftbefehls verhandelt, ergeht ein solcher und wird er sodann außer Vollzug gesetzt, kann der Verteidiger die Gebühr der Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG in Ansatz bringen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102; StPO § 128 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

... Der Verteidiger hat die Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG durch seine Tätigkeit verdient. Er hat seinem am Vortag vorläufig festgenommenen Mandanten bei der Verhandlung gem. § 128 Abs. 1 StPO vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten beigestanden. Dort war erstmals darüber zu befinden, ob gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl ergeht und - falls der Richter ihn erlässt - die Untersuchungshaft vollzogen wird.