LG Berlin - Beschluss vom 10.07.2006
(525) 4 Op Js 754/04 KLs (39/04)
Normen:
RVG -VV Nr. 4102;
Fundstellen:
StraFo 2006, 472

Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung

LG Berlin, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen (525) 4 Op Js 754/04 KLs (39/04)

DRsp Nr. 2007/9956

Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung

Unterliegt es keinem Zweifel, dass der Haftentscheidung eine Verhandlung vorausgegangen ist, die mehr ist, als die reine Verkündung eines Haftbefehls, fällt die Gebühr der Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG an.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102;

Gründe:

I.

Soweit die Urkundsbeamtin nach Nr. 4103, 4102 Nr. 1 VV RVG geltend gemachte Gebühren abgesetzt hat, hat sie ausgeführt, dass für die Haftbefehlsverkündung am 11.05.2004 eine Terminsgebühr nicht entstanden sei. Eine richterliche Vernehmung habe nicht stattgefunden, weil der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin hat Erfolg.

II.