OLG Bamberg - Beschluss vom 13.09.2005
Ws 676/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123;
Fundstellen:
AGS 2006, 124
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen KLs 112 Js 2041/04

Rechtsanwaltsvergütung: Längenzuschlag zur Terminsgebühr

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen Ws 676/05

DRsp Nr. 2006/518

Rechtsanwaltsvergütung: Längenzuschlag zur Terminsgebühr

»Die Gewährung eines Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger setzt voraus, dass der Rechtsanwalt an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Diese muss also stattgefunden haben. Kurze Sitzungspausen bleiben bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer außer Betracht. Dies kann jedoch für längere Sitzungspausen, insbesondere die Mittagspause, nicht gelten.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt R. aus St. Augustin hat mit am 9.3.2004 eingegangenen Schriftsatz die Wahlverteidigung des Beschuldigten übernommen, gegen den am 15.2.2004 durch das Amtsgericht Aschaffenburg die Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen worden war. Am 19.5.2004 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage zum Landgericht - Große Strafkammer - Aschaffenburg erhoben. Am 4.8.2004 hat die Vorsitzende der Strafkammer dem Beschuldigten Rechtsanwalt R. gemäß § 140 Abs. 1 Ziff. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat am 28.10.2004 von 9.00 Uhr bis 15.20 Uhr mit Pausen von 9.47 Uhr bis 10.00 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.07 Uhr, 11.40 Uhr bis 13.05 Uhr und 13.22 Uhr bis 13.32 Uhr stattgefunden und endete mit rechtskräftiger Verurteilung.